Recht und Nachweise

GPSR-Pflichtangaben im Onlineshop: Welche Angaben und Bilder jedes Produktangebot seit Dezember 2024 braucht

Von Max, Leitung KundenbetreuungVeröffentlicht Aktualisiert 8 Min. Lesezeit

Seit dem 13. Dezember 2024 verlangt die GPSR in jedem Online-Angebot eines Verbraucherprodukts vier Angaben (Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988). Gemeint sind der Hersteller mit Postanschrift und elektronischer Adresse sowie, bei Herstellern außerhalb der EU, die verantwortliche Person in der EU.

Dazu kommen eine Abbildung mit Angaben zur Identifizierung des Produkts und Warn- und Sicherheitshinweise in der Sprache des Verkaufslandes. Drei davon füllen Sie als Datenfeld, eine ist eine Abbildung. Typenschild, Warnetikett und Verpackung fotografieren wir deshalb als eigene Ansichten, damit die Angaben im Angebot belegt sind und beim Zoom lesbar bleiben.

Was die GPSR ist und für wen sie gilt

Die GPSR (General Product Safety Regulation, auf Deutsch Produktsicherheitsverordnung) ist die Verordnung (EU) 2023/988, die seit dem 13. Dezember 2024 für Verbraucherprodukte gilt, für die es keine eigenen EU-Sicherheitsvorschriften gibt. Sie richtet sich an Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze; für den Onlinehandel ist Artikel 19 der entscheidende Teil, weil er festlegt, was im Angebot selbst sichtbar sein muss.

Neu gegenüber der alten Richtlinie ist vor allem diese Sichtbarkeit: Die Angaben müssen im Angebot stehen, nicht erst auf der Verpackung im Paket. Für Produkte mit eigenem Regelwerk wie Spielzeug, Elektrogeräte oder Kosmetik gehen die speziellen Vorschriften vor; nach unserem Verständnis greifen einzelne Pflichten der GPSR dort ergänzend, wo das Spezialrecht eine Frage nicht regelt.

Wer eine Eigenmarke unter eigenem Namen anbietet, gilt als Hersteller mit allen Pflichten, auch wenn die Ware zugekauft ist. Wer Ware eines Herstellers außerhalb der EU verkauft, braucht eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person; ohne sie darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

FallFolge
Eigenmarke unter eigenem Namengilt als Hersteller mit allen Pflichten
Hersteller sitzt außerhalb der EUverantwortliche Person in der EU nötig
Spielzeug, Elektrogeräte, KosmetikSpezialrecht geht vor, GPSR nach unserem Verständnis ergänzend

GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19: was ins Datenfeld gehört und was ins Bild

Die Tabelle ordnet jede Pflichtangabe der Stelle zu, an der Sie die Information finden, und dem Ort, an dem sie im Angebot landet: als Datenfeld, als Bild oder beides.

Jede Pflichtangabe hat eine Quelle am Produkt oder in den Unterlagen und einen festen Platz im Angebot: Datenfeld, Bild oder beides.

Vier schwarze Köderboxen mit Schlüsseln und Warnaufklebern, Packshot vor Weiß

Datenpaket mit GPSR-Bildsatz

PflichtangabeWoher die Angabe kommtDatenfeld oder Bild
Hersteller: Name oder eingetragene Marke, Postanschrift, elektronische AdresseTypenschild, Verpackung, Konformitätserklärung, LieferantendatenDatenfeld „Hersteller“ des Marktplatzes; als Beleg ein Bild des Typenschilds oder der Verpackung mit der Adresse
Verantwortliche Person in der EU, nur wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt: Name, Postanschrift, elektronische AdresseVertrag mit Einführer, Bevollmächtigtem oder Fulfilment-Dienstleister; Angabe auf Produkt oder VerpackungDatenfeld „EU-verantwortliche Person“; Bild der Kennzeichnung als Nachweis
Identifizierung des Produkts: Abbildung, Produkttyp, Typen-, Chargen- oder SeriennummerTypenschild, Etikett, ArtikelstammdatenHauptbild plus Detailbild des Typenschilds; die Nummer zusätzlich im Datenfeld
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des VerkaufslandesProdukt, Verpackung, Anleitung, Sicherheitsdatenblatt des HerstellersText im Datenfeld „Produktsicherheit“; Bild des Warnetiketts oder Piktogramms, wo der Marktplatz ein Bild vorsieht
Ergänzungen der Marktplätze: CE-Kennzeichnung, Anleitung, KonformitätsdokumenteProdukt, Verpackung, technische UnterlagenUpload als Bild oder PDF im Bereich Produktsicherheit, je nach Marktplatz und Kategorie
Quellen: Verordnung (EU) 2023/988, Art. 9 und 19 (eur-lex); eBay-Verkäuferportal „Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit“; Amazon-Händlerinformation zur GPSR; alle abgerufen am 20.09.2026. Rechtliche Einordnung nach unserem Verständnis.

Wo Amazon, eBay und andere Marktplätze die Angaben abfragen

Amazon fragt die GPSR-Angaben als Attribute im Seller Central ab: Hersteller mit Anschrift und E-Mail-Adresse, die verantwortliche Person, ob Warnhinweise nötig sind und deren Wortlaut. Dazu kommen Bilder oder Dokumente der Warn- und Sicherheitshinweise in der Sprache des Verkaufslandes (Amazon-Händlerinformation zur GPSR, Abruf 20.09.2026). Fehlende Angaben können nach Lesart dieser Information zur Sperrung des Angebots führen.

eBay verlangt in jedem Angebot für Käufer in der EU und Nordirland die Kontaktdaten des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person. Hinzu kommen Sicherheitsinformationen als Piktogramme, Hinweistexte und hochgeladene Dokumente, etwa das Warnetikett als Bilddatei oder die Anleitung als PDF. Welche Dateiformate das Formular annimmt, zeigt eBay beim Upload (eBay-Verkäuferportal zur Produktsicherheitsverordnung, Abruf 20.09.2026). Angebote ohne diese Angaben blendet eBay nach eigener Ankündigung für Käufer in der EU aus.

OTTO, Kaufland und die übrigen Marktplätze fragen die Angaben ebenfalls über Datenfelder ab; Feldnamen und die Frage, ob Text oder Bild erwartet wird, unterscheiden sich je Marktplatz und Kategorie. Prüfen Sie das Attributschema, bevor Sie Bilder beauftragen, damit jede Ansicht ein Ziel hat.

MarktplatzAbfrageFolge fehlender Angaben
AmazonAttribute in Seller Central, dazu Bilder oder Dokumente der WarnhinweiseSperrung des Angebots möglich
eBayKontaktdaten, Piktogramme, Hinweistexte und DokumenteAusblendung für Käufer in der EU
Abruf 20.09.2026.

Welche Bilder die GPSR-Angaben belegen

Ein Bild ersetzt kein Datenfeld, aber es belegt die Angabe und macht sie für Kunden nachvollziehbar: das Typenschild mit Hersteller und Nummer, das Warnetikett mit Piktogrammen, die Verpackung mit Adresse und Sprache. Diese Ansichten nehmen wir als GPSR-Bildsatz im Datenpaket zum Produktbild mit auf, wenn der Artikel ohnehin im Studio ist.

Kissenkarton nach der Retusche mit glatter Oberfläche ohne Folienfalten und Reflexe
Umverpackung als eigene Ansicht.

Was Händler uns schicken, deckt die Pflichtansichten selten von allein ab. Das Typenschild klebt auf der Unterseite, das Warnetikett auf der Umverpackung, und die Umverpackung liegt aufgeschnitten im Karton oder fehlt ganz. Wir klären deshalb vor der Serie, was mitkommt: Produkt, Umverpackung und Beipackzettel, und zwar von jeder Variante. Zwei Farben eines Artikels tragen oft verschiedene Chargennummern.

Wir prüfen jedes Typenschild-Bild in der Vergrößerung, in der der Marktplatz zoomt, nicht in der Vollansicht am Monitor. Am Bildschirm wirkt eine Prägung lesbar, im Listing bleibt sie es nur, wenn ein Streiflicht die Kanten zeichnet. Bei gelaserter oder geprägter Schrift stellen wir die Leuchte deshalb flach von der Seite und nehmen zwei Winkel auf, damit eine Aufnahme sicher trägt.

AnsichtWas sie belegtOft zu finden
TypenschildHersteller und Nummerauf der Unterseite
WarnetikettWarnhinweise mit Piktogrammenauf der Umverpackung
UmverpackungAdresse und Sprache der Hinweiseliegt aufgeschnitten bei oder fehlt

So wird ein Typenschild lesbar fotografiert

Frontal, mit diffusem Licht ohne Spiegelung, ohne Verzerrung durch einen schrägen Winkel und in einer Auflösung, bei der die kleinste Schrift beim Zoom lesbar bleibt. Geprägte oder gelaserte Kennzeichnungen brauchen Streiflicht, glänzende Etiketten eine Lichtbox mit großer Leuchtfläche. Der Ausschnitt zeigt nur die Kennzeichnung, nicht das ganze Produkt.

Vorher-nachher-Vergleich: Kissenkarton links mit Folienfalten und Reflexen, rechts nach der Retusche mit glatter Fläche
Links vorher mit Folienfalten und Reflexen, rechts nach der Retusche.

Was an Kennzeichnungen nie verändert wird

Retusche endet am Typenschild: Adresse, Nummern und Piktogramme werden weder geglättet noch ersetzt noch übersetzt. Eine nachträglich ins Bild gesetzte Adresse wäre eine falsche Angabe. Fehlt die Sprache des Verkaufslandes auf dem Etikett, gehört die Übersetzung in das Datenfeld oder auf ein neues, am Produkt angebrachtes Etikett, nicht in die Bilddatei.

Wir retuschieren an Typenschildern nichts, auch keinen Kratzer und keine Staubfaser über einer Ziffer. Ist ein Etikett so beschädigt, dass eine Zahl nicht mehr eindeutig ist, fragen wir nach einem zweiten Exemplar, statt die Zeichen nachzuzeichnen. Nachgezeichnet wäre die Angabe eine Behauptung und kein Nachweis. Welche Angaben zusätzlich in die Bilddatei selbst gehören, steht im Beitrag IPTC-Metadaten in Produktbildern.

FallVorgehen
Adresse, Nummern, Piktogrammenicht glätten, ersetzen oder übersetzen
Sprache des Verkaufslandes fehltÜbersetzung ins Datenfeld oder auf ein neues Etikett am Produkt
Etikett beschädigt, Zahl nicht eindeutigzweites Exemplar statt Nachzeichnen

Schritt für Schritt: Angebote GPSR-konform machen

  1. Schritt 1: Sortiment sichten

    Legen Sie je Artikel fest, ob die GPSR gilt oder ein Spezialgesetz vorgeht, und ob Sie Händler, Einführer oder Hersteller sind. Eigenmarken zählen als Hersteller.

  2. Schritt 2: Herstellerdaten sammeln

    Name, Postanschrift und elektronische Adresse je Hersteller aus Typenschild, Konformitätserklärung oder Lieferantenvertrag; eine Website ohne Anschrift reicht nach unserem Verständnis nicht.

  3. Schritt 3: Verantwortliche Person klären

    Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, benennen Sie Einführer, Bevollmächtigten oder Fulfilment-Dienstleister mit Anschrift; ohne diese Person darf das Produkt nicht angeboten werden.

  4. Schritt 4: Warnhinweise übersetzen

    Warn- und Sicherheitshinweise in die Sprache jedes Landes, in das Sie liefern; für Deutschland und Österreich also Deutsch, für die Schweiz gelten eigene Regeln.

  5. Schritt 5: Bilder aufnehmen

    Typenschild, Warnetikett und Verpackung je Artikel als eigene Ansichten, benannt nach Artikelnummer, damit der Import sie den Datenfeldern zuordnet.

  6. Schritt 6: Datenfelder füllen und prüfen

    Attribute je Marktplatz ausfüllen, einen Testartikel hochladen, die Vorschau kontrollieren, dann die Serie nachziehen.

  7. Schritt 7: Nachweise archivieren

    Konformitätserklärungen, Testberichte und Bilder je Artikel ablegen; Marktaufsicht und Marktplatz können sie anfordern.

Checkliste vor dem Upload

  • Hersteller mit Name, Postanschrift und elektronischer Adresse im Datenfeld, nicht nur im Bild
  • Verantwortliche Person in der EU benannt, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt
  • Typen-, Chargen- oder Seriennummer im Feld und auf dem Typenschild-Bild lesbar
  • Warn- und Sicherheitshinweise in der Sprache jedes Verkaufslandes
  • Warnetikett oder Piktogramm als Bild hochgeladen, wo der Marktplatz ein Bild vorsieht
  • Bilder scharf, unverzerrt und ohne Retusche an Kennzeichnungen
  • Dateinamen mit Artikelnummer und Zuordnungsliste für den Import
  • Konformitätsunterlagen je Artikel abgelegt und auffindbar

Die Lücken, die Angebote ins Stocken bringen

  • Warnhinweise nur auf Englisch, obwohl nach Deutschland oder Österreich geliefert wird
  • Angaben nur im Bild statt im Datenfeld: Filter und Suche des Marktplatzes lesen kein Bild
  • Typenschild retuschiert oder durch eine Grafik ersetzt
  • Bilder zu klein, sodass die Kennzeichnung beim Zoom unlesbar bleibt
  • Eigenmarke ohne eigene Herstellerangabe, weil die Ware zugekauft wurde

Die typischen Lücken sind fehlende Landessprache, Angaben nur im Bild, retuschierte Typenschilder und Bilder, deren Kennzeichnung beim Zoom unlesbar bleibt.

Flasche Teppichreiniger mit gelbem Etikett, Piktogrammen und Anwendungshinweisen, Packshot vor Weiß

Grenzen dieses Beitrags

Der GPSR-Bildsatz entsteht in derselben Aufnahme wie die übrigen Ansichten und wird mit Zuordnungsliste geliefert; abgerechnet wird er wie jede Ansicht zum Preis pro Bild. Ob in bestehenden Angeboten Pflichtansichten fehlen, zeigt das Marktplatz-Bildaudit Ihrer Listings. Was ab 2027 mit dem digitalen Produktpass auf dieselben Artikel zukommt, beschreibt der Beitrag Digitaler Produktpass und Produktbilder.

Kurz gefasst

Seit dem 13. Dezember 2024 verlangt Art. 19 der GPSR in jedem Online-Angebot Herstellerangaben, gegebenenfalls die verantwortliche Person in der EU, eine Abbildung mit Identifikationsangaben und Warnhinweise in der Landessprache. Marktplätze fragen die Angaben als Datenfelder ab und nehmen Bilder von Warnetiketten und Typenschildern als Beleg an. Bilder ersetzen kein Datenfeld, belegen es aber: Typenschild, Warnetikett und Verpackung lesbar, unverzerrt und ohne Retusche. Der GPSR-Bildsatz entsteht in derselben Aufnahme wie die übrigen Ansichten und kommt mit Zuordnungsliste im Datenpaket.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Antworten auf die Fragen, die Händler und Hersteller uns am häufigsten stellen.

  • Was sind die GPSR-Pflichtangaben im Onlineshop?

    Vier Angaben je Angebot: Hersteller mit Name, Postanschrift und elektronischer Adresse; bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU; Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich einer Abbildung; Warn- und Sicherheitshinweise in der Sprache des Verkaufslandes (Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988). Marktplätze fragen diese Punkte als Datenfelder ab.

  • Müssen Warnhinweise im Angebot abgebildet werden?

    Sie müssen im Angebot stehen; ob als Text oder als Bild, entscheidet der Marktplatz. eBay nimmt Piktogramme, Etiketten und Erklärungen als Bild oder Dokument an, Amazon fragt Wortlaut und Bilder der Warnhinweise ab (beide Abruf 20.09.2026). Sicher fahren Sie mit beidem: Text im Datenfeld und ein lesbares Bild des Warnetiketts.

  • Welche Herstellerangaben gehören ins Listing?

    Name oder eingetragene Marke des Herstellers, seine Postanschrift und eine elektronische Adresse, in der Regel die E-Mail. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, kommen Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der EU hinzu. Eine Website oder ein Kontaktformular ersetzt die Postanschrift nach unserem Verständnis nicht.

  • Brauche ich Produktbilder von Typenschild und Verpackung?

    Als Beleg ja, als Ersatz für Datenfelder nein. Das Typenschild zeigt Hersteller und Seriennummer, die Verpackung Adresse und Sprache der Hinweise; beides macht Ihre Angaben für Kunden und Marktaufsicht nachvollziehbar. Wir fotografieren diese Ansichten im GPSR-Bildsatz mit, wenn der Artikel für die übrigen Aufnahmen im Studio ist.

  • Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte?

    Ja, nach unserem Verständnis gilt sie für neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte gleichermaßen; ausgenommen sind Antiquitäten und Produkte, die vor der Nutzung erkennbar repariert werden müssen. Für Gebrauchtware brauchen Sie also dieselben Herstellerangaben, die bei älterer Ware oft schwer zu beschaffen sind.

  • Was passiert, wenn GPSR-Angaben im Angebot fehlen?

    Der Marktplatz blendet das Angebot für Käufer in der EU aus oder entfernt es; eBay und Amazon kündigen das in ihren Hilfen so an (Abruf 20.09.2026). Daneben können Marktüberwachungsbehörden Bußgelder nach nationalem Recht verhängen, und Mitbewerber können fehlende Pflichtangaben abmahnen.

  • Wer ist die verantwortliche Person in der EU?

    Ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur, der für das Produkt ansprechbar ist: der Hersteller selbst, ein Einführer, ein schriftlich bevollmächtigter Vertreter oder ein Fulfilment-Dienstleister, in dieser Reihenfolge. Ohne diese Person darf ein Produkt eines Herstellers von außerhalb der EU nicht auf dem EU-Markt angeboten werden.

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