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Digitaler Produktpass für Händler: Welche Bilder und Daten ab 2027 an jedem Produkt hängen

Von Max, Leitung KundenbetreuungVeröffentlicht Aktualisiert 6 Min. Lesezeit

Der digitale Produktpass ist ein über einen QR-Code am Produkt abrufbarer Datensatz zu Herkunft, Materialien, Reparatur und Konformität, den Händler künftig in jedem Angebot zugänglich machen müssen. Den Anfang machen Batterien ab dem 18. Februar 2027; für Textilien, Möbel, Reifen und weitere Gruppen legt die EU-Kommission die Termine in delegierten Rechtsakten fest, die noch ausstehen.

Was der digitale Produktpass ist

Der digitale Produktpass (DPP) ist die elektronische Akte eines Produkts: eine eindeutige Kennung, ein Datenträger wie QR-Code, Barcode oder NFC-Chip auf Produkt oder Verpackung und dahinter Daten zu Zusammensetzung, Herkunft, Reparierbarkeit, Ersatzteilen, Entsorgung und Konformität. Rechtsgrundlage ist die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), in Kraft seit dem 18. Juli 2024; welche Daten ein Pass je Produktgruppe enthält, regelt jeweils ein delegierter Rechtsakt.

Zwei Produktgruppen haben eigene Rechtsgrundlagen mit festem Datum: Batterien nach der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 und Spielzeug nach der neuen Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509. Für alle anderen Gruppen gilt: Ohne delegierten Rechtsakt gibt es noch keinen Pflichttermin.

Die EU-Kommission musste bis zum 19. Juli 2026 ein zentrales Register für Produktpässe einrichten (Art. 13 ESPR); seit dem 20. Juli 2026 ist es in Betrieb, zunächst als Index für Produktkennungen und Registrierungsdaten mit einer Testumgebung für Unternehmen (Mitteilung der EU-Kommission vom 20.07.2026, Abruf 20.09.2026). Die Registrierung von Produkten folgt mit den jeweiligen Rechtsakten.

Zeitplan je Produktgruppe

Feste Termine nennt der Verordnungstext bisher nur für Batterien und Spielzeug; Textilien, Möbel, Reifen und Metalle folgen mit ihren delegierten Rechtsakten.

Buntes Kleid mit Streifenärmeln und Mandala-Muster als Legeware-Aufnahme vor Weiß

Legeware fotografieren lassen

ProduktgruppeRechtsgrundlageTerminStand
Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 kWh, ElektrofahrzeugbatterienBatterieverordnung (EU) 2023/1542, Art. 77Batteriepass ab 18. Februar 2027im Verordnungstext festgelegt
Alle BatterienBatterieverordnung, Art. 13 Abs. 6QR-Code ab 18. Februar 2027, verlinkt je nach Typ auf Pass, Konformitätserklärung oder Entsorgungshinweiseim Verordnungstext festgelegt
Textilien und BekleidungESPR, delegierter RechtsaktErlass des Rechtsakts für 2027 geplant; Geltung danach mit Übergangsfrist, erwartet 2028 oder 2029geplant
Möbel und MatratzenESPR, delegierte RechtsakteErlass für 2028 (Möbel) und 2029 (Matratzen) geplant; Geltung danachgeplant
ReifenESPR, delegierter RechtsaktErlass für 2027 geplant; Geltung danachgeplant
Eisen, Stahl, AluminiumESPR, delegierte RechtsakteErlass für 2026 (Eisen und Stahl) und 2027 (Aluminium) geplant; Geltung danachgeplant
SpielzeugSpielzeugverordnung (EU) 2025/2509Geltung ab 1. August 2030im Verordnungstext festgelegt
Elektronik und IKT-ProdukteESPR, delegierte Rechtsakteschrittweise Überführung aus der Ökodesign-Richtlinie, Termin offenoffen
Quellen: Verordnung (EU) 2023/1542, Art. 13 und 77. Verordnung (EU) 2024/1781, Art. 9, 13, 18, 25 und 31. Verordnung (EU) 2025/2509. Arbeitsplan der Kommission 2025–2030 (April 2025), wiedergegeben im DIHK-Merkblatt zur Ökodesign-Verordnung (Stand Februar 2026) und in Branchenberichten (Stand September 2026). Alle abgerufen am 20.09.2026. Jahreszahlen ohne Verordnungstext sind Planungen für den Erlass des Rechtsakts; die Geltung folgt jeweils mit Übergangsfrist und kann sich verschieben.

Was Händler nach der ESPR tun müssen

Händler müssen sicherstellen, dass der Produktpass für Kunden und mögliche Kunden leicht zugänglich ist, ausdrücklich auch im Fernabsatz (Art. 31 ESPR). Wie der Pass vor dem Kauf zugänglich gemacht wird, etwa über den sichtbaren Datenträger oder einen Link im Angebot, legt der delegierte Rechtsakt je Produktgruppe fest (Art. 9 ESPR). Nach Lesart des DIHK-Merkblatts und von Branchenberichten gehört dazu die Prüfung, ob ein Pass überhaupt vorhanden ist, bevor das Produkt angeboten wird (Art. 30 ESPR).

Erstellen müssen Sie den Pass als Händler nicht: Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt, also Hersteller oder Einführer. Bei Batterien haftet er dafür, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind (Art. 77 Batterieverordnung). Wer Eigenmarken einführt, rutscht in diese Rolle.

Für Marktplätze heißt das: Der Datenträger oder ein Link zum Pass muss im Angebot erscheinen, vergleichbar mit den GPSR-Angaben, die seit Dezember 2024 im Listing stehen (siehe GPSR-Pflichtangaben im Onlineshop). Wie die Marktplätze das Feld nennen werden, ist zum Stand dieses Beitrags offen.

RollePflicht zum ProduktpassGrundlage
Hersteller oder EinführerErstellt den Pass; bei Batterien Haftung für korrekte, vollständige und aktuelle AngabenArt. 77 Batterieverordnung
HändlerMacht den Pass für Kunden leicht zugänglich, auch im Fernabsatz; prüft vor dem Angebot, ob ein Pass vorhanden istArt. 31 ESPR; Prüfpflicht nach Lesart des DIHK-Merkblatts (Art. 30 ESPR)
Einführer von EigenmarkenTrägt die Pflichten des EinführersWie oben
Zusammenfassung dieses Abschnitts; keine Rechtsberatung.

Welche Bilder und Daten mit dem Pass zusammenhängen

Der Pass selbst ist ein Datensatz, kein Foto. Drei Berührungspunkte mit Ihren Produktbildern gibt es trotzdem:

  1. der Datenträger, der im Angebot sichtbar sein muss und als scharfes Detailbild von Etikett oder Verpackung gezeigt werden kann;
  2. die eindeutige Produktkennung, die in Dateinamen und Metadaten der Bilder gehört, damit Bild, Artikel und Pass zusammenfinden;
  3. Abbildungen, die ein delegierter Rechtsakt für die Produktidentifikation vorsehen kann.

Im Datenpaket zum Produktbild liegen deshalb Artikelnummer und Kennung in den IPTC-Feldern jedes Bildes, und die Zuordnungsliste verbindet Dateiname, Ansicht und Artikel. Auf Wunsch nehmen wir den Datenträger auf Etikett oder Verpackung als eigene Ansicht auf, lesbar und unverzerrt wie das Typenschild im GPSR-Bildsatz.

Kariertes Herrenhemd gefaltet mit rotem Innenkragen, freigestellt vor dunkelblauem Grund

Wir bekommen regelmäßig Bildsätze zur Nachbearbeitung, deren Dateinamen nicht zur Artikelnummer im Shop passen. Die Zuordnung von Hand kostet dann mehr Zeit als die Aufnahme. Beim Pass wird aus dieser Unordnung ein Haftungsthema: Wer Bild, Artikel und Datensatz nicht eindeutig verbinden kann, kann auch nicht belegen, dass der Pass zum gezeigten Produkt gehört.

Der C2PA-Herkunftsnachweis passt in dieselbe Logik; wir legen ihn wie die IPTC-Felder in jedes Bild. Ein Pass, der belegt, was im Produkt steckt, und ein Bild, das eine echte Aufnahme belegt, ergeben zusammen einen prüfbaren Datensatz je Artikel.

Textilien: was Modehändler jetzt vorbereiten

Für Bekleidung und Schuhe gilt bereits seit dem 19. Juli 2026 das Vernichtungsverbot für unverkaufte Ware nach Art. 25 ESPR, zunächst für große Unternehmen; mittlere Unternehmen folgen sechs Jahre nach Inkrafttreten, kleine und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Der Textil-Produktpass kommt mit dem delegierten Rechtsakt; erwartet werden Angaben zu Faserzusammensetzung, Herkunft, Rezyklatanteil, Pflege und Reparierbarkeit.

Zwei Jeans im Used-Look, flach gelegt und freigestellt vor dunkelblauem Grund

Was Sie heute schon ordnen können:

  • eine Artikelkennung, die in Stammdaten, auf dem Etikett und in den Bilddateien identisch ist;
  • Pflegeetikett und Materialangabe als Detailansicht je Artikel;
  • ein Bildsatz je Farbe und Größe, der zur Kennung passt, ob als liegend fotografierte Legeware, an der unsichtbaren Puppe oder am Model.
Herren-Outfit aus Chinohose, kariertem Hemd, Gürtel, Mütze und Stiefeln, als Legeware-Montage vor Weiß

Wir legen die Kennung deshalb bei jedem Auftrag in die IPTC-Felder und benennen jede Datei nach Artikel und Ansicht, unabhängig davon, ob für die Warengruppe schon ein Pass verlangt wird. Wer Bilder und Daten jetzt sauber verknüpft, hängt den Pass später nur noch an.

Checkliste: Vorbereitung auf den Produktpass

  • Betroffene Produktgruppen im Sortiment mit Datum und Rechtsgrundlage erfasst
  • Rolle je Artikel geklärt: Hersteller, Einführer oder Händler
  • Eindeutige Artikelkennung in Stammdaten, auf dem Etikett und in den Bilddateien identisch
  • Lieferanten nach Passdaten und Datenträger gefragt, Zuständigkeit im Vertrag festgehalten
  • Datenträger als lesbares Detailbild je Artikel eingeplant
  • Angebotsvorlagen mit Platz für Link oder Bild des Datenträgers
  • Ablage für Konformitätsdokumente und Passdaten je Artikel
  • Bei Batterien: Batteriepass des Lieferanten vor dem 18. Februar 2027 angefordert

Alle Punkte laufen auf eine Regel hinaus: eine Artikelkennung, die in Stammdaten, auf dem Etikett und in jeder Bilddatei identisch ist.

Olivgrünes Sommerkleid mit langen Ärmeln und Taillenraffung als Hollowman-Aufnahme vor Weiß

Hollowman fotografieren lassen

Grenzen und offene Punkte

Kurz gefasst

Der digitale Produktpass ist ein per QR-Code abrufbarer Datensatz je Produkt; Händler müssen ihn im Angebot zugänglich machen, erstellen muss ihn der Hersteller oder Einführer. Batterien tragen ab dem 18. Februar 2027 einen Batteriepass, Spielzeug folgt mit Geltung der Spielzeugverordnung 2030; Textilien und weitere Gruppen warten auf ihren delegierten Rechtsakt. Für Produktbilder zählen drei Dinge: ein lesbares Detailbild des Datenträgers, die Artikelkennung in Dateinamen und Metadaten und ein Bildsatz je Variante, der zur Kennung passt. Wer Kennung, Bilder und Daten heute verknüpft, hängt den Pass später nur noch an.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Antworten auf die Fragen, die Händler und Hersteller uns am häufigsten stellen.

  • Ab wann ist der digitale Produktpass Pflicht?

    Für Batterien ab dem 18. Februar 2027, für Spielzeug mit Geltung der neuen Spielzeugverordnung ab dem 1. August 2030. Für Textilien, Möbel, Reifen und weitere Gruppen der Ökodesign-Verordnung steht der Termin erst mit dem delegierten Rechtsakt fest. Der Arbeitsplan der Kommission sieht den Erlass dieser Rechtsakte für 2026 bis 2029 vor, die Geltung folgt mit Übergangsfrist.

  • Welche Batterien brauchen ab 2027 einen Batteriepass?

    Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht werden (Art. 77 Batterieverordnung). Alle anderen Batterien bekommen zum selben Datum einen QR-Code, der auf Konformitätserklärung und Entsorgungshinweise verlinkt.

  • Wann kommt der Produktpass für Textilien?

    Der Termin steht noch nicht fest. Textilien und Bekleidung gehören zur ersten Gruppe im Arbeitsplan der Kommission; der Erlass des delegierten Rechtsakts ist für 2027 geplant. Danach bleiben in der Regel mindestens 18 Monate Übergangsfrist, sodass mit einer Geltung 2028 oder 2029 gerechnet wird (Arbeitsplan der Kommission, April 2025; DIHK-Merkblatt, Februar 2026). Vorbereiten lässt sich die Datenordnung schon jetzt.

  • Muss ich als Händler den Produktpass selbst erstellen?

    Nein. Den Pass erstellt, wer das Produkt in Verkehr bringt, in der Regel Hersteller oder Einführer. Als Händler müssen Sie nach unserem Verständnis prüfen, ob ein Pass vorhanden ist, und ihn Ihren Kunden zugänglich machen, im Onlinehandel also im Angebot (Art. 31 ESPR). Wer Eigenmarken importiert, trägt die Herstellerpflichten.

  • Welche Daten stehen im Produktpass?

    Das legt der Rechtsakt je Produktgruppe fest. Typisch sind eindeutige Kennung, Hersteller, Materialien und Rezyklatanteil, Herkunft, Reparatur- und Ersatzteilinformationen, Entsorgungshinweise und Konformitätsdokumente; beim Batteriepass kommen Kapazität, Leistungsdaten und der CO2-Fußabdruck dazu (Anhang XIII Batterieverordnung). Ein Teil der Daten ist öffentlich, ein Teil nur für Behörden und Werkstätten.

  • Brauche ich neue Produktbilder für den Produktpass?

    In der Regel nicht. Der Pass ist ein Datensatz; Ihre Verkaufsansichten bleiben, wie sie sind. Sinnvoll sind ein scharfes Detailbild des Datenträgers und die Artikelkennung in den Metadaten der Bilddateien, damit Bild, Artikel und Pass zusammenfinden. Ob ein Rechtsakt zusätzlich Abbildungen zur Produktidentifikation verlangt, zeigt sich je Gruppe.

  • Was ist der Unterschied zwischen GPSR-Angaben und Produktpass?

    Die GPSR verlangt seit Dezember 2024 sichtbare Angaben im Angebot: Hersteller, verantwortliche Person, Produktkennung und Warnhinweise. Der Produktpass ergänzt ab 2027 je Produktgruppe einen tiefer gehenden Datensatz zu Material, Herkunft und Kreislaufwirtschaft, abrufbar über den Datenträger am Produkt. Beides verlangt dieselbe Ordnung: eine Kennung, die Daten und Bilder verbindet.

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