Recht und Nachweise

Dürfen Sie Herstellerbilder oder Amazon-Fotos im eigenen Shop verwenden? Bildrechte für Händler

Von Max, Leitung KundenbetreuungVeröffentlicht Aktualisiert 7 Min. Lesezeit

Herstellerbilder dürfen Sie nur verwenden, wenn der Rechteinhaber Ihnen die Nutzung ausdrücklich, am besten schriftlich, erlaubt hat; Fotos aus Amazon-Angeboten dürfen Sie im eigenen Shop oder auf anderen Marktplätzen nicht übernehmen. Jedes Produktfoto ist als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt, gleichgültig, wie einfach es aussieht.

Warum jedes Produktfoto geschützt ist

Ein Produktfoto ist entweder ein Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder, wenn ihm die schöpferische Höhe fehlt, ein Lichtbild nach § 72 UrhG; der Schutz gilt in beiden Fällen, beim Lichtbild fünfzig Jahre ab Erscheinen. Auf die Qualität kommt es nicht an: Auch ein schlichter Freisteller vor Weiß ist geschützt.

Grünes Stethoskop mit Doppelschlauch und Bruststück aus Metall, freigestellt vor Weiß

Geschützt sind das Vervielfältigen (§ 16 UrhG) und das öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG). Ein Bild herunterladen und im Shop hochladen erfüllt beides; abfotografieren, scannen oder einen Screenshot machen ist ebenfalls eine Vervielfältigung. Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten kennt das Urheberrecht nicht: Dass ein Bild frei im Netz oder auf einem Marktplatz liegt, sagt nichts über die Rechte.

Wir klären zu Beginn eines Auftrags, woher die vorhandenen Bilder eines Sortiments stammen, Artikelgruppe für Artikelgruppe. Die Antwort fällt oft schwer, und genau das ist der Befund. In vielen Shops stehen Herstellerbilder, Marktplatz-Fotos und eigene Aufnahmen aus mehreren Jahren nebeneinander. Zu einem Teil davon kann niemand mehr sagen, wer sie aufgenommen und wer sie freigegeben hat. Was daraus für Ihren Vertrag mit dem Studio folgt, steht im Beitrag zu den Nutzungsrechten an Produktfotos.

HandlungEinordnung laut Beitrag
Bild herunterladen und im Shop hochladenVervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG)
Abfotografieren, scannen, ScreenshotEbenfalls eine Vervielfältigung
Bild liegt frei im Netz oder auf einem MarktplatzSagt nichts über die Rechte; einen gutgläubigen Erwerb kennt das Urheberrecht nicht
Einordnung nach unserem Verständnis, keine Rechtsberatung.

Herstellerbilder verwenden: die typischen Fälle, erlaubt oder verboten

Erlaubt sind eigene Aufnahmen, Studiofotos im Vertragsumfang, Herstellerbilder mit schriftlicher Freigabe und Stockfotos im Lizenzrahmen; Bilder aus fremden Angeboten bleiben, wo sie sind.

Schwarze Umhängetasche mit Reißverschlussfach und Schlüsselring, Produktbild vor Weiß

Produktbilder für Amazon und eBay

FallErlaubt oder verbotenBegründung und Grenze
Herstellerbilder aus dem Händlerportal mit schriftlicher FreigabeErlaubt im Rahmen der FreigabeKanäle, Dauer und das Ende bei Vertragsende stehen in der Freigabe; oft nur für autorisierte Händler
Herstellerbilder von der Herstellerwebsite heruntergeladen, ohne FreigabeVerbotenVervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ohne Nutzungsrecht
Bilder aus einem Amazon-Angebot in den eigenen Shop oder zu eBay kopierenVerbotenDie Amazon-Bedingungen räumen Rechte nur für die Nutzung auf Amazon ein, nicht außerhalb
An ein bestehendes Amazon-Angebot (ASIN) anhängenAuf Amazon zulässig, mit HaftungsrisikoRechtmäßig hochgeladene Bilder darf jeder Anbieter des Angebots nutzen; sind die Bilder dort rechtswidrig, haftet auch, wer sich nur anhängt (OLG Köln 2014 und 2023)
Bilder anderer eBay-Verkäufer übernehmenVerbotenOhne schriftliche Erlaubnis der Rechteinhaber untersagt durch den eBay-Grundsatz zur Nutzung fremder Bilder; Rechteinhaber melden Verstöße über das VeRO-Programm
Bilder aus dem eBay-KatalogErlaubt innerhalb von eBayeBay stellt Katalogbilder ausdrücklich bereit; für andere Kanäle gilt das nicht
Bilder aus der Bildersuche oder von fremden ShopsVerbotenKeine Lizenz, kein gutgläubiger Erwerb; Abmahnung und Schadensersatz nach § 97 UrhG
Stockfoto mit gekaufter LizenzErlaubt im LizenzumfangLizenzen schließen häufig Weitergabe, Logos und bestimmte Kanäle aus; Lizenznachweis aufbewahren
Herstellerbild abfotografieren, scannen oder als Screenshot sichernVerbotenAuch die Kopie einer Kopie ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG
Eigene Fotos des gekauften, physischen ProduktsErlaubtDas Foto ist Ihr Werk; Marken und Design am Produkt dürfen im Rahmen des Vertriebs gezeigt werden
Fotos vom beauftragten StudioErlaubt im Umfang des VertragsNutzungsart, Dauer und Weitergabe regelt der Vertrag; siehe den Beitrag zu Nutzungsrechten
KI-Variante aus einem fremden Herstellerbild erzeugtVerbotenDie Bearbeitung eines geschützten Bildes braucht die Zustimmung des Rechteinhabers (§ 23 UrhG)
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 16, 19a, 23, 72 und 97 UrhG (gesetze-im-internet); OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, 6 U 51/14; OLG Köln, Urteil vom 24.02.2023, 6 U 137/22. Dazu der eBay-„Grundsatz zur Nutzung fremder Bilder, Videos und Beschreibungen in eBay-Angeboten“; alle abgerufen am 20.09.2026. Einordnung nach unserem Verständnis, keine Rechtsberatung.

Amazon-Bilder: was die Amazon-Bedingungen erlauben und was nicht

Wer Bilder auf Amazon hochlädt, räumt Amazon nach dessen Teilnahmebedingungen ein umfassendes, unbefristetes Nutzungsrecht ein; das OLG Köln hat diese Klausel 2014 für wirksam erklärt (6 U 51/14). Deshalb dürfen andere Anbieter, die sich an dasselbe Angebot anhängen, die Bilder auf Amazon nutzen. Außerhalb von Amazon gilt diese Erlaubnis nach unserem Verständnis nicht: Wer dieselben Bilder in den eigenen Shop oder zu eBay kopiert, verletzt das Urheberrecht des Fotografen oder Herstellers.

Das Anhängen hat eine zweite Seite: Enthält das bestehende Angebot Bilder, die dort selbst ohne Rechte hochgeladen wurden, haftet auch der Händler, der sich nur anhängt, weil er die Bilder gegenüber seinen Kunden öffentlich wiedergibt (§ 15 Abs. 2 UrhG; OLG Köln, 24.02.2023, 6 U 137/22). Ein Blick auf Herkunft und Qualität der Bilder eines Angebots lohnt sich also, bevor Sie sich anhängen.

Was bei unerlaubter Nutzung droht

  • Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Kostenerstattung durch den Rechteinhaber (§ 97 UrhG)
  • Schadensersatz, meist berechnet als die Lizenzgebühr, die für die Nutzung üblich gewesen wäre; bei fehlender Urhebernennung nach der Rechtsprechung häufig ein Aufschlag
  • Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung
  • Entfernung des Angebots, Verwarnung oder Kontosperre durch den Marktplatz, bei eBay über das VeRO-Programm
  • Verlust der Händlerbeziehung, wenn ein Hersteller die Freigabe widerruft

Summen nennen wir bewusst nicht; sie hängen von Bild, Nutzung und Dauer ab. Entscheidend ist, dass die Ansprüche auch treffen, wer die Bilder für frei hielt: Fahrlässigkeit reicht für den Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG). Welche weiteren Abmahnrisiken im Bild stecken, von Siegeln bis zu Logos, zeigt der Beitrag Produktbilder abmahnsicher gestalten.

Wir sehen den Anlass für die erste Anfrage selten in der Bildqualität. Meist steht eine Aufforderung im Postfach, ein Bild zu entfernen, oder ein Marktplatz hat ein Angebot vom Netz genommen, und plötzlich fehlen für ein halbes Sortiment die Bilder. Zeitdruck ist dann der eigentliche Schaden, denn Aufnahmen brauchen Ware im Studio. Wer die Bildquellen vorher sortiert, entscheidet selbst, wann welcher Artikel neu fotografiert wird; der Ablauf eines Fotoauftrags zeigt, welche Schritte dafür anfallen.

Verpackungskarton für ein Kissen mit knittriger Folie und Lichtreflexen, Ausgangsbild vor der Retusche
Wer handeltMögliche Folge laut Liste
RechteinhaberAbmahnung (§ 97 UrhG), Schadensersatz, Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung
MarktplatzEntfernung des Angebots, Verwarnung oder Kontosperre, bei eBay über das VeRO-Programm
HerstellerWiderruf der Freigabe und damit Verlust der Händlerbeziehung

So sichern Sie Bildrechte je Artikel

  1. Schritt 1: Quelle je Bild dokumentieren

    Für jedes Bild im Shop steht fest, woher es stammt und welches Recht es deckt: eigene Aufnahme, Studiovertrag, Herstellerfreigabe oder Stocklizenz.

  2. Schritt 2: Herstellerfreigabe schriftlich einholen

    Kanäle, Dauer, Gebiet, Weitergabe an Marktplätze und das Ende der Nutzung bei Vertragsende gehören in die Freigabe; eine mündliche Zusage ist im Streit schwer zu beweisen.

  3. Schritt 3: Marktplatzbilder nie kopieren

    Bilder aus fremden Angeboten bleiben dort. Beim Anhängen an Amazon-Angebote prüfen Sie Herkunft und Qualität der vorhandenen Bilder.

  4. Schritt 4: Eigene Bilder beauftragen

    Ein eigener Bildsatz je Artikel, dessen Rechte im Vertrag stehen, löst das Problem dauerhaft. Zum Preis pro Bild gehören Aufnahme, Freistellung und Retusche; nach Zahlungseingang erhalten Sie die Nutzungsrechte zeitlich unbefristet und uneingeschränkt.

  5. Schritt 5: Rechte im Bild festhalten

    Urheber und Rechteinhaber stehen in den IPTC-Feldern der Datei, Lizenzen und Freigaben in einer Ablage je Artikel. Wir legen diese Angaben beim Export in jede Datei, damit die Zuordnung auch nach Jahren und nach mehreren Shopwechseln lesbar bleibt.

  6. Schritt 6: Bei Ende einer Freigabe entfernen

    Endet der Händlervertrag oder die Lizenz, verschwinden die Bilder aus Shop, Marktplätzen und Feeds, auch aus zwischengespeicherten Kopien in Preisvergleichen.

BildquelleWas die Nutzung deckt
Eigene AufnahmeDas Foto ist Ihr Werk
Beauftragtes StudioVertrag mit Nutzungsart, Dauer und Weitergabe
HerstellerbildSchriftliche Freigabe mit Kanälen, Dauer, Gebiet, Weitergabe und Ende der Nutzung
StockfotoLizenz im gekauften Umfang, Nachweis aufbewahren

Checkliste: Welche Bilder darf ich verwenden?

  • Habe ich das Bild selbst fotografiert oder fotografieren lassen, und stehen die Rechte im Vertrag?
  • Liegt für Herstellerbilder eine schriftliche Freigabe vor, die meine Kanäle und die Dauer nennt?
  • Stammt das Bild aus einem fremden Marktplatz-Angebot? Dann bleibt es dort.
  • Deckt die Stocklizenz Shop, Marktplätze, Anzeigen und die Weitergabe an Partner ab?
  • Zeigt das Bild fremde Marken, Designs oder Personen mit eigenen Rechten?
  • Ist die Quelle je Bild dokumentiert, damit ich im Streitfall antworten kann?

Die Checkliste fragt nach Herkunft, Freigabe, Marktplatzquelle, Lizenzumfang, fremden Rechten im Bild und der Dokumentation je Bild.

Zwei Carbon-Laufräder für ein Rennrad nebeneinander, Packshot vor Weiß

Grenzen

Kurz gefasst

Jedes Produktfoto ist geschützt, auch der einfache Freisteller; nutzen darf es nur, wer Urheber, Auftraggeber im Vertragsumfang oder Lizenznehmer ist. Herstellerbilder brauchen eine schriftliche Freigabe mit Kanälen, Dauer und Ende; Bilder aus Amazon-Angeboten bleiben auf Amazon, kopiert in Shop oder eBay sind sie eine Urheberrechtsverletzung. Beim Anhängen an bestehende Amazon-Angebote haften Sie mit, wenn die dortigen Bilder rechtswidrig sind. Der dauerhafte Ausweg ist ein eigener Bildsatz je Artikel mit dokumentierten Rechten in Vertrag und Metadaten.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Antworten auf die Fragen, die Händler und Hersteller uns am häufigsten stellen.

  • Darf ich Amazon-Bilder für meinen eigenen Shop verwenden?

    Nein, nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers. Die Amazon-Bedingungen räumen Nutzungsrechte nur für Amazon selbst ein; im eigenen Shop verletzen kopierte Amazon-Bilder das Urheberrecht des Fotografen oder Herstellers und können abgemahnt werden. Eigene Aufnahmen oder eine schriftliche Herstellerfreigabe sind der sichere Weg.

  • Darf ich Bilder von Amazon bei eBay verwenden?

    Nein. Für eBay gilt dasselbe wie für den eigenen Shop: Ohne Lizenz des Rechteinhabers ist das Kopieren eine Urheberrechtsverletzung, und eBay untersagt in seinem Grundsatz zusätzlich die Übernahme fremder Bilder von anderen Verkäufern, Herstellerseiten oder aus Suchmaschinen. Erlaubt sind eigene Fotos, lizenzierte Bilder und Bilder aus dem eBay-Katalog.

  • Welche Bilder darf ich in meinem Onlineshop verwenden?

    Eigene Aufnahmen, Bilder eines beauftragten Studios im Umfang des Vertrags, Herstellerbilder mit schriftlicher Freigabe und Stockfotos im Rahmen ihrer Lizenz. Nicht erlaubt sind Bilder aus fremden Angeboten, von Herstellerseiten ohne Freigabe oder aus der Bildersuche, auch nicht abfotografiert oder bearbeitet.

  • Sind einfache Produktfotos urheberrechtlich geschützt?

    Ja. Auch ein schlichter Freisteller vor weißem Hintergrund ist mindestens als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt, fünfzig Jahre ab Erscheinen; auf Kreativität oder Aufwand kommt es nicht an. Nutzen dürfen es nur der Fotograf, sein Auftraggeber im vereinbarten Umfang und Lizenznehmer.

  • Darf ich Herstellerbilder abfotografieren oder nachbauen?

    Abfotografieren, scannen oder als Screenshot sichern ist eine Vervielfältigung und ohne Erlaubnis verboten. Erlaubt ist, das physische Produkt selbst neu zu fotografieren: Dieses Foto ist Ihr eigenes Werk, auch wenn es dem Herstellerbild ähnelt. Nachgebaute Motive mit fremden Grafiken oder Kunstwerken im Bild bleiben ein Sonderfall.

  • Was passiert, wenn ich fremde Produktfotos benutzt habe?

    Rechnen Sie mit einer Abmahnung: Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz in Höhe einer üblichen Lizenzgebühr und Erstattung der Anwaltskosten (§ 97 UrhG). Entfernen Sie die Bilder sofort aus Shop, Marktplätzen und Feeds und lassen Sie die Unterlassungserklärung vor der Unterschrift prüfen; vorformulierte Fassungen sind oft zu weit gefasst.

  • Darf ich Bilder verwenden, wenn ich das Produkt selbst gekauft habe?

    Der Kauf des Produkts überträgt keine Rechte am Herstellerbild; Bild und Ware sind zwei getrennte Rechtsgüter. Sie dürfen das gekaufte Produkt selbst fotografieren und diese Aufnahmen für den Verkauf nutzen. Vertragshändler erhalten Herstellerbilder meist über ein Portal mit Nutzungsbedingungen, die Kanäle und Laufzeit regeln.

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