Produktbilder abmahnsicher: Siegel, Logos, Energielabel, Preisangaben und Text im Bild
Von Max, Leitung KundenbetreuungVeröffentlicht Aktualisiert 6 Min. Lesezeit
Ein Produktbild wird zum Abmahnrisiko, wenn es Testsiegel ohne Lizenz, irreführende Aussagen, fremde Logos oder unzulässige Preisangaben zeigt. Vom Marktplatz abgelehnt wird es schon dann, wenn es gegen dessen Bildregeln verstößt, und die sind strenger als das Gesetz. Beides verhindert eine einzige Regel: Das Bild zeigt nur das Produkt, alle Angaben wandern in die Datenfelder.
Zwei Prüfungen für jedes Bild: Recht und Marktplatz
Rechtlich gilt ein Produktbild als Werbung: Irreführende Aussagen (§ 5 UWG), fremde Zeichen ohne Erlaubnis (Markenrecht), kopierte Bilder (Urheberrecht) und falsche Preis- oder Energieangaben sind angreifbar. Der Marktplatz prüft dagegen nur seine Bildregeln und reagiert mit Ablehnung, Ausblendung oder Verwarnung. Ein Element kann rechtlich erlaubt und trotzdem auf dem Marktplatz verboten sein, etwa ein lizenziertes Testsiegel im Hauptbild.
| Prüfung | Maßstab | Folge |
|---|---|---|
| Recht | UWG, Markenrecht, Urheberrecht, Preis- und Energieangaben | Abmahnung durch Mitbewerber, Verbände oder Rechteinhaber |
| Marktplatz | eigene Bildregeln | Ablehnung, Ausblendung oder Verwarnung |
Element für Element: was die Marktplätze erlauben
Zalando untersagt in Modelansichten Logos und unnötige Stilelemente und verlangt für Freisteller reines Weiß; Text, Siegel und Preise haben dort ebenfalls keinen Platz (Zalando Image Guidelines, Stand 31.08.2026).
Text, Logos, Wasserzeichen, Rahmen, Siegel und Preise haben im Hauptbild keinen Platz; Maße und Infografiken gehören in Zusatzbilder, wo der Marktplatz sie zulässt.

| Element | Amazon | eBay | OTTO | Kaufland | Google Merchant Center |
|---|---|---|---|---|---|
| Werbetext oder Aussage im Hauptbild | nicht erlaubt; in Zusatzbildern zulässig | nicht erlaubt | nicht erlaubt | nicht erlaubt | nicht erlaubt, Ablehnung |
| Händler- oder Markenlogo als Einblendung | nicht erlaubt im Hauptbild | nicht erlaubt | nicht erlaubt | nicht erlaubt | nicht erlaubt, außer als Teil des Produkts |
| Wasserzeichen | nicht erlaubt | nicht erlaubt, auch nicht als Urhebervermerk | nicht erlaubt | keine Angabe gefunden | nicht erlaubt |
| Rahmen, Farbflächen, Collagen | nicht erlaubt im Hauptbild | nicht erlaubt | nicht erlaubt | nicht erlaubt | nicht erlaubt |
| Testsiegel und Prüfzeichen | nicht im Hauptbild; sonst nur mit Lizenz | gilt als Marketinginhalt | nicht erlaubt: Bild zeigt nur das Produkt | nicht erlaubt, ausdrücklich genannt | gilt als Werbeelement |
| Energielabel im Produktbild | eigenes Attribut und Bildslot für Konformität | eigene Felder | nicht erlaubt, eigenes Datenfeld | keine Angabe gefunden | Attribut für die Effizienzklasse |
| Preis, Rabatt, Versandhinweis im Bild | nicht im Hauptbild | nicht erlaubt | nicht erlaubt | nicht erlaubt | nicht erlaubt |
| Maßangaben und Infografiken in Zusatzbildern | erlaubt | als hinzugefügter Text nicht erlaubt | eingeschränkt | keine Angabe gefunden | nicht im Bildlink, nur in Zusatzbildern |
Testsiegel und Prüfzeichen: nur mit Lizenz und Fundstelle
Das Testlogo der Stiftung Warentest darf nur mit einer Logo-Lizenz der RAL gGmbH verwendet werden, befristet, nur für das tatsächlich getestete Produkt und mit dem Gesamturteil im Textfeld (Logolizenz der RAL gGmbH). Für das ÖKO-TEST-Label gilt seit den BGH-Urteilen vom 12.12.2019 dasselbe: Ohne Lizenzvertrag ist die Werbung mit dem Siegel eine Markenverletzung. Dazu verlangt die Rechtsprechung bei Testwerbung eine lesbare Fundstelle mit Heft und Jahr, die im Bild selten Platz hat.
Prüfzeichen wie GS oder CE, Bio-Logos und Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur gezeigt werden, wenn das Produkt sie tatsächlich trägt und die Vergabebedingungen erfüllt. Das EU-Bio-Logo etwa gilt nur für Erzeugnisse unter Kontrolle einer Öko-Kontrollstelle mit deren Codenummer. Selbst gestaltete „Qualitätssiegel“ ohne Prüfung gelten als irreführend. Sicher ist: Siegel gehören nicht ins Hauptbild, sondern mit Lizenz und Fundstelle in ein Zusatzbild oder in den Text.
| Zeichen | Voraussetzung laut Beitrag |
|---|---|
| Testlogo der Stiftung Warentest | Logo-Lizenz der RAL gGmbH, befristet, nur für das getestete Produkt |
| ÖKO-TEST-Label | Lizenzvertrag |
| GS, CE, Bio-Logos, Nachhaltigkeitssiegel | Produkt trägt das Zeichen und erfüllt die Vergabebedingungen |
| Selbst gestaltetes „Qualitätssiegel“ ohne Prüfung | gilt als irreführend |
Energielabel: Pflicht in der Nähe des Preises, nicht im Produktbild
Für Geräte mit EU-Energielabel muss das Label im Fernabsatz deutlich sichtbar in der Nähe des Preises stehen (Verordnung (EU) 2017/1369; EU-Portal Your Europe, Abruf 20.09.2026). Zulässig ist alternativ der Pfeil mit der Effizienzklasse und einem Link zu Label und Produktdatenblatt. Die Marktplätze lösen das über eigene Attribute und Uploads, nicht über das Produktbild; OTTO untersagt Angaben zur Energieeffizienz im Produktbild ausdrücklich (Onboarding-Guide, deutsche Fassung vom Januar 2024). Das Label selbst liefert der Hersteller als Datei, fotografiert wird es nicht.
Preise, Rabatte und Werbetext im Bild
Ein Preis im Bild ist doppelt heikel: Der Marktplatz lehnt ihn ab, und rechtlich muss jede Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage nennen (§ 11 PAngV), was ein statisches Bild nicht leisten kann. Rabattsticker, „Neu“-Störer, „Bestseller“ oder der Hinweis auf einen Testsieg im Bild sind Werbeaussagen, die belegbar sein müssen (§ 5 UWG) und sich beim nächsten Preiswechsel nicht mitändern. Abzeichen und Logos des Marktplatzes selbst dürfen Sie nicht ins Bild setzen.
| Angabe | Regel laut Beitrag | Platz statt im Bild |
|---|---|---|
| Energielabel | deutlich sichtbar in der Nähe des Preises, Verordnung (EU) 2017/1369 | Attribut und Upload des Marktplatzes |
| Preisermäßigung | niedrigster Preis der letzten dreißig Tage, § 11 PAngV | Preisfeld |
| Werbeaussage wie „Neu“ oder „Bestseller“ | muss belegbar sein, § 5 UWG | Datenfelder und Text |
Fremde Logos und Marken im Bild
Die Marke des Herstellers am Originalprodukt darf im Bild erscheinen, wenn Sie Originalware verkaufen; das Markenrecht ist insoweit erschöpft (§ 24 MarkenG). Logos anderer Marken, etwa bei Zubehör „passend für“, sind nur als beschreibender Hinweis in Textform zulässig, nicht als Logo im Bild (§ 23 MarkenG). Vergleiche mit Konkurrenzprodukten im Bild fallen unter die vergleichende Werbung (§ 6 UWG). Fremde Bilder als Vorlage behandelt der Beitrag zu Herstellerbildern und Bildrechten.
| Marke im Bild | Einordnung laut Beitrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Herstellermarke am Originalprodukt | erlaubt, wenn Sie Originalware verkaufen | § 24 MarkenG |
| Logo einer anderen Marke bei Zubehör | nur als beschreibender Hinweis in Textform | § 23 MarkenG |
| Vergleich mit Konkurrenzprodukten | vergleichende Werbung | § 6 UWG |
Abmahnsichere Produktbilder: die Checkliste vor dem Upload
- Hauptbild zeigt nur das Produkt: kein Text, kein Logo, kein Rahmen, kein Wasserzeichen, kein Siegel
- Siegel nur mit Lizenzvertrag, Fundstelle und nur für das getestete Produkt, nie im Hauptbild
- Energielabel und Datenblatt über das Attribut des Marktplatzes, nicht im Bild
- Preise, Rabatte und Versandhinweise nur in den Textfeldern
- Fremde Marken nur am Originalprodukt, nicht als Einblendung
- Personen im Bild mit Einwilligung, KI-Personen gekennzeichnet
Wir sehen in eingesandten Bildbeständen immer wieder dieselben Störer: ein Händlerlogo in der Ecke, einen Rabattkreis aus einer alten Kampagne und ein Siegel, das aus einer Anzeige kopiert wurde. Keines davon hat jemand böswillig eingebaut; sie stammen meist aus Vorlagen, die für Social Media gedacht waren.
Wir prüfen deshalb zuerst das Hauptbild, weil dort die Ablehnung entsteht und dort das Angebot hängen bleibt. Zusatzbilder sind das kleinere Problem. Und wir raten zu zwei Fassungen je Artikel: dem nüchternen Hauptbild und, soweit der Kanal es zulässt, einem Zusatzbild mit Maßen und Lieferumfang. Was zu einem vollständigen Bildsatz gehört, steht bei den Preisen pro Bild.
Das Hauptbild zeigt nur das Produkt; Siegel, Energielabel, Preise und fremde Marken wandern in Datenfelder, Zusatzbilder oder Text.

Wo dieser Beitrag endet
Kurz gefasst
Ein Produktbild ist dann abmahnsicher und marktplatzkonform, wenn es nur das Produkt zeigt; Siegel, Label, Preise und Aussagen gehören in Datenfelder und Text. Testsiegel brauchen Lizenz, Fundstelle und das getestete Produkt; Energielabel gehören in die Nähe des Preises, nicht ins Bild. Amazon, eBay, OTTO, Kaufland und das Merchant Center lehnen Text, Logos, Wasserzeichen und Rahmen im Hauptbild ab. Wasserzeichen ersetzt der Rechtenachweis in den Metadaten.
Häufige Fragen
Fragen und Antworten
Antworten auf die Fragen, die Händler und Hersteller uns am häufigsten stellen.
Darf ich ein Testsiegel im Produktbild zeigen?
Nur mit gültiger Logo-Lizenz, für das getestete Produkt und mit Fundstelle, und selbst dann nicht im Hauptbild: Amazon, OTTO und Kaufland lassen Siegel dort nicht zu (Abruf 20.09.2026). Ohne Lizenz ist die Werbung mit Testlogos eine Markenverletzung, wie der BGH 2019 für ÖKO-TEST entschieden hat.
Muss das Energielabel im Produktbild sein?
Nein, es gehört in die Nähe des Preises, nicht ins Produktbild. Im Onlinehandel zeigen Sie das Label oder den Effizienzpfeil mit Link zu Label und Datenblatt; Marktplätze bieten dafür eigene Attribute und Uploads. OTTO verbietet Angaben zur Energieeffizienz im Produktbild sogar ausdrücklich (Onboarding-Guide, deutsche Fassung vom Januar 2024).
Ist Text auf dem Produktbild bei Amazon erlaubt?
Im Hauptbild nicht: Amazon verlangt das Produkt vor reinweißem Hintergrund ohne Text, Logos, Wasserzeichen oder Grafiken (Seller-Central-Leitfaden, Abruf 20.09.2026). In Zusatzbildern sind Beschriftungen, Maße und Infografiken üblich und zulässig, solange die Aussagen zutreffen und keine Marktplatz-Abzeichen oder Preise erscheinen.
Darf ich ein Wasserzeichen auf meine Produktbilder setzen?
Auf Marktplätzen nicht: eBay untersagt Wasserzeichen jeder Art, auch als Urhebervermerk, Amazon und OTTO lehnen sie im Bild ebenfalls ab, das Merchant Center lehnt das Produkt ab (alle Abruf 20.09.2026). Schutz vor Kopien bieten stattdessen Urheber und Rechteinhaber in den IPTC-Metadaten und ein C2PA-Herkunftsnachweis.
Kann ich wegen eines Produktbilds abgemahnt werden?
Ja, wenn das Bild fremde Rechte verletzt oder irreführt: kopierte Bilder (Urheberrecht), Siegel ohne Lizenz (Markenrecht), unbelegte Aussagen wie ein angeblicher Testsieg oder falsche Preisangaben (UWG, PAngV). Abmahnen können Mitbewerber, Verbände und Rechteinhaber. Ein Bild, das nur das Produkt zeigt, bietet dafür kaum Angriffsfläche.
Darf ein Preis oder Rabatt im Produktbild stehen?
Auf Marktplätzen nicht, und rechtlich ist es riskant: Preisermäßigungen müssen den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage nennen, was ein Bild nicht abbilden kann (§ 11 PAngV). Preise gehören in die Preisfelder, wo sie sich mit jeder Änderung aktualisieren. Alte Rabattsticker im Bild werden bei Preiswechseln zur irreführenden Angabe.
Darf das Markenlogo des Herstellers im Bild sein?
Am Originalprodukt ja: Wer Originalware verkauft, darf sie samt Markenzeichen abbilden. Nicht erlaubt ist das Logo als nachträgliche Einblendung, als Rahmen oder Wasserzeichen; das verbieten die Marktplätze unabhängig vom Markenrecht. Fremde Marken bei Zubehör nennen Sie im Text als Kompatibilitätshinweis, nicht als Logo im Bild.
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